Auftragsdatenverarbeitung nur bei Weisungsgebundenheit

Es liegt eine erlaubnisbedürftige Übermittlung personenbezogener Daten und keine Auftragsverarbeitung vor, wenn der Empfänger einen eigenen Bewertungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der Datenverarbeitung hat.

VGH München, Beschluss vom 26.09.2018 – 5 CS 18/1157 –
§§ 3 Abs. 1, Abs. 8, 4 Abs. 1, 11, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, 38 Abs. 5 BDSG a.F.
§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze (amtl)

1. Die Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an ein soziales Netzwerk zur Ausspielung zielgerichteter Werbung erfolgt nicht im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung, wenn der Datenempfänger einen eigenen Entscheidungs- und Ermessensspielraum bei der Ermittlung des zu bewerbenden Kundenkreises hat. (Rn. 11 ff.)
2. Sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt, ist über die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDGS a.F. in unionsrechtskonformer Auslegung durch Interessenabwägung zu entscheiden. (Rn. 26 ff.)

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