BGH: Nachträgliche Änderung Grundstückskaufvertrag formlos möglich
In dem entschiedenen Fall vereinbarten Käufer und Verkäufer nach der Auflassung eine Minderung des Kaufpreises. Dazu der BGH:
Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist.
Die Verpflichtung zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages soll den Beweis über die Art und den Inhalt der Vereinbarungen sichern, den Veräußerer und den Erwerber vor übereilten Verträgen bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäfts hinweisen und ihnen durch die Mitwirkung des sachkundigen und unparteiischen Notars die Möglichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung eröffnen. Mit dem Beurkundungsverfahren soll dies sichergestellt werden.
Ist die Auflassung bindend geworden, haben Veräußerer und Erwerber deshalb alles getan, um den Eigentumswechsel zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen.
Das rechtfertigt nach Auffassung des BGH, den Schutzzweck des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB dann als erreicht anzusehen und weitere Vereinbarungen der Parteien, sofern durch sie nicht Erwerbs- oder Veräußerungspflichten geändert oder neu begründet werden, von der Beurkundungspflicht auszunehmen.