Die mangelbehaftete 26 °C-Rechtsprechung

Immer dann, wenn es in Deutschland mal „wieder richtig Sommer ist“, findet sich ein mietrechtliches Urteil in der Rechtsprechung, das dem aus unterschiedlichen Gründen unter den hohen Temperaturen leidenden Mieter lindernd zur Seite springt. Dabei wird stets auf arbeitsschutzrechtliche Regeln Rückgriff genommen, wenn die Mietsache selbst den bautechnischen Anforderungen entspricht. Ausgehend von einem bereits im Heft 20 dieses Jahres veröffentlichten Urteil des OLG Rostock wird hier untersucht, warum kein Mietmangel bei fehlenden ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarungen vorliegt, wenn in Mieträumen bei sommerlichen Außentemperaturen höhere Raumtemperaturen als 26°C gemessen werden.

Prof. Dr. Torsten Grothmann/Corinna Czermak, ZfIR 2018, S. 807