Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

Das Landgericht Passau hat am 12.05.2022 einem An­trag auf einstweilige Verfügung stattgegeben, die es einer GmbH-Gesellschafterin untersagt, aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die die von uns vertretene Mitgesellschafterin nicht mehr als Gesellschafterin ausweist. 

Die Gesellschafterversammlung der GmbH hatte zuvor gegen die Stimmen der betroffenen Gesellschafterin die Einziehung deren Geschäftsanteile beschlossen. Dieser Zwangseinziehung nach § 34 GmbHG hat die betroffene Gesellschafterin widersprochen und den Beschluss angefochten. Aus ihrer Sicht lagen keine wichtigen Gründe für eine Zwangseinziehung vor.

Das Landgericht Passau untersagte nun der Mitgesellschafterin im Wege der einstweiligen Verfügung, eine geänderte Gesellschaferliste zum Handelsregister einzureichen, die die betroffene Gesellschafterin nicht mehr als solche ausweist. Sie habe entsprechende Umstände dargelegt, die entgegen des Abstimmungsergebnisses deren Verbleiben als Gesellschafterin in der Gesellschaft gebieten. Die zur Rechtfertigung der Einziehung vorgebrachten Gründe hätten keine derartige Bedeutung, dass sie eine Einziehung der Geschäftsanteile rechtfertigen würden.


Mario Rokos, LL.M.
Rechtsanwalt