Verlustabzugsbeschränkung verfassungswirdrig
Das Bundesverfassungericht erklärt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG für verfassungswirdrig.
Die Vorschrift schränkt die Verlustverrechnung bei Körperschaften ein, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb); die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzten Verluste) sind dann nicht mehr abziehbar, soweit sie auf die übertragenen Anteile oder Rechte entfallen sind.
Eine solche Regelung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
(BVerfG Beschl. v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11)