BGH zur Rückforderung der EEG Einspeisevergütung vom Anlagenbetreiber bei Meldeverstoß

Hat der Netzbetreiber gegen den einspeisenden Betreiber einer Photovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütung, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat?

Der Bundesgerichtshof hat dies in einem zu entscheidenden Fall bejaht (BGH, Urt. v. 5.7.2017, VIII ZR 147/16).

Dennoch kann es sich für betroffene Anlagenbetreiber lohnen, genauer hinzusehen.

Im Fall einer Rückforderung des Netzbetreibers kann es sich gleichwohl empfehlen, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese berechtigt ist. Gerade die Höhe der Rückforderung kann sich aufgrund einer geänderten Rechtslage im Einzelfall erheblich unterscheiden.

Ebenso kann es sich im Fall der Erweiterung der Anlagenleistung empfehlen, die übermittelten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Entscheidung

In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte die klagende Netzbetreiberin vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen für den Zeitraum Mai 2012 bis November 2014.

Seit Juni 2012 zahlte die Netzbetreiberin an den Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG. Im Herbst 2014 stellte sie fest, dass der Anlagenbetreiber die Meldung der Anlage bei der BNetzA nicht vorgenommen hatte. Aufgrund dessen korrigierte sie ihre Abrechnungen und forderte vom Anlagenbetreiber die Rückzahlung der Einspeisevergütung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch der Netzbetreiberin nach § 35 Abs. 4 S. 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 im vorliegenden Fall gegeben sind.

Der Anspruch auf Einspeisevergütung habe für den Zeitraum bis zum 31.7.2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 a EEG 2012 nur in Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwertes bestanden und für den Zeitraum ab dem 1.8.2014 sei er gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 auf null reduziert gewesen.

Die gegen den Rückforderungsanspruch vorgebrachten Einwendungen hielt der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend.

Das Rückzahlungsverlangen der Netzbetreiberin sei auch dann nicht treuwidrig, wenn sie selbst nicht vom Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen werde. Denn die zurückgeforderte Einspeisevergütung müsse die Netzbetreiberin als eigene Einnahmen bei ihrer folgenden Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigen.

Auch habe keine Aufklärungspflicht seitens des Netzbetreibers bestanden. Für die Erfüllung der Meldepflicht verantwortlich sei der Anlagenbetreiber.

Schließlich verstoße die Vergütungsreduzierung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will.

Fazit

Bereits die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Urt. v. 26.10.2015 – 3 O 157/15) wie auch die Entscheidungen des OLG Schleswig (etwa OLG Schleswig, Urt. v. 21.06.2016 – 3 U 108/15, Urt. v. 09.03.2017 – 16 U 82/16) haben in Teilen der Branche für Beunruhigung gesorgt. Allein im Zeitraum von Januar bis September 2015 sollen nach Angaben der Bundesregierung 4.499 Photovoltaikanlagen, deren Inbetriebnahme vor dem 31.12.2014 lag, verspätet bei der BNetzA gemeldet worden sein (BT-Drs. 18/6785, S. 2).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass ein Meldeversstoß erhebliche Risiken birgt. Dies gilt nicht nur für die generell unterlassene Übermittlung, der für die Meldung beziehungsweise Registrierung erforderlichen Daten, sondern auch für die Übermittlung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage.

Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber die angeordnete Sanktion für Meldeverstöße für bestimmte Fälle enger gefasst und damit teilweise entschärft. Danach kann der Vergütungsanspruch trotz eines Meldeverstoßes zumindest vermindert bestehen, wenn eine Jahresabrechnung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass der Netzbetreiber die Anlage kennt und bei den EEG-Bilanzkreisen berücksichtigt (BT-Drs. 18/8860, S. 233). Ob die Voraussetzungen für die jeweilige Anlage erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem kann die Einschränkung der Sanktion unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend für „ältere“ Anlagen zeitlich beschränkt gelten.

Für Anlagenbetreiber, die vergessen haben, ihre Anlage oder die Erhöhung deren Leistung der Bundesnetzagentur zu melden, empfiehlt sich daher, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer „verminderten“ Sanktion im Einzelfall erfüllt sind.

Rechtsanwalt Mario Rokos, LL.M.
Stand 13.07.2017